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Kommunalverfassungsrecht - Rechtsaufsicht


[10.07.2005]

Wesen und Inhalt der Rechtsaufsicht


Gemäß Artikel 89 Abs. 1 der Sächsischen Verfassung haben die Rechtsaufsichtsbehörden die Aufgabe, die Gesetzmäßigkeit der Kommunalverwaltung in Selbstverwaltungsangelegenheiten und bei weisungsfreien Pflichtaufgaben zu überwachen.

Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Aufsichtsbehörde, ob sie in einem konkreten Fall einschreitet. Bei der Ermessensausübung hat die Aufsicht gemäß § 111 Abs. 3 SächsGemO die Rechte der Gemeinden zu schützen, die Erfüllung ihrer Pflichten zu sichern sowie die Entschlusskraft und Verantwortungsbereitschaft der Gemeinden zu fördern. Grenzen für die Ermessensausübung ergeben sich speziell aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Je schwerer die Rechtsverletzung ist, desto stärker verdichtet sich das Ermessen in Richtung auf eine Pflicht zum Einschreiten. Ein besonders schonendes rechtsaufsichtliches Instrumentarium ist das Informationsrecht. Dieses kann zum Beispiel durch Aktenvorlage, Teilnahme an Gemeinderats-/Kreistagssitzungen oder auch durch die Vorlage von Beschlüssen des Gemeinderates/Kreistages ausgeübt werden.

Darüber hinaus bestehen Anzeige- und Vorlagepflichten für bestimmte Satzungsbeschlüsse und Verträge. Bei den in der Sächsischen Gemeindeordnung/Landkreisordnung im Einzelnen geregelten Genehmigungsvorbehalten handelt es sich ebenfalls um typische Formen der präventiven Rechtsaufsicht. Voraussetzung für Maßnahmen der repressiven Aufsicht ist das Vorliegen eines rechtswidrigen Aktes der Kommune, der wieder beseitigt werden soll.

Die Sächsische Gemeindeordnung sieht eine Vielzahl von repressiven Aufsichtsmaßnahmen vor, die zueinander in einem Stufenverhältnis stehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt es, dass zunächst diejenigen rechtsaufsichtlichen Instrumentarien zur Anwendung gelangen, die am wenigsten in das Recht der kommunalen Selbstverwaltung eingreifen. Hierzu gehören das Beanstandungs-, Anordnungs- und Ersatzvornahmerecht. Wenn die Gemeinde in erheblichem Umfang den Erfordernissen einer gesetzmäßigen Verwaltung nicht entspricht, kann die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen.

Wird der Bürgermeister/Landrat den Anforderungen seines Amtes nicht gerecht und treten dadurch so erhebliche Missstände in der Verwaltung auf, dass eine Weiterführung des Amtes im öffentlichen Interesse nicht vertretbar ist, kann die Rechtsaufsichtsbehörde als schärfstes Mittel die Amtszeit des Bürgermeisters/Landrats für beendet erklären, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen. Ob die Rechtsaufsichtsbehörde eine Maßnahme, etwa durch Genehmigung, präventiv gebilligt hat, beeinflusst die Ermessenausübung im Rahmen repressiver Aufsichtsmaßnahmen nicht.

Die Rechtsaufsicht übt die Rechtskontrolle in gleicher Weise aus wie die Gerichte, nur wird sie nicht wie diese auf Antrag tätig. Eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit der getroffenen Entscheidung ist unzulässig. Bei Ermessenentscheidungen wird geprüft, ob die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung eingehalten worden sind. Die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe ohne Beurteilungsspielraum ist durch die Rechtsaufsichtsbehörde voll zu überprüfen. Die Überprüfung der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe mit Beurteilungsspielraum ist beschränkt und richtet sich nach den für die gesetzliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen geltenden Grundsätzen.

Gegen Verfügungen auf dem Gebiet der Rechtsaufsicht kann die Kommune Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. Verfügungen der Rechtsaufsichtsbehörde sind in aller Regel Verwaltungsakte gegenüber den Kommunen.

Durch Klagen Dritter kann ein Einschreiten der Rechtsaufsichtsbehörde nicht erzwungen werden. Dies gilt sowohl für Bürger als auch für Organe oder Organteile einer Kommune. Die Aufsicht dient der objektiven Rechtskontrolle, begründet jedoch keine verletzungsfähigen subjektiven Rechte.




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