Medieninformationen 2006 [LDD]
[39/2006 - 11.08.2006]
Regierungspräsidium Dresden weist Fastenrath-Gutachten zurück
Abwägung in einer Planfeststellung ist auf Fakten angewiesen
Am 9.8.2006 ist der Dresdner Jura-Professor Ulrich Fastenrath mit einer Rechtsgutachtlichen Stellungnahme an die Öffentlichkeit gegangen. Prof. Fastenrath kommt in dieser Stellung-nahme zu dem Ergebnis, das Regierungspräsidium Dresden habe im Zuge der Planfeststel-lung für die Dresdner Waldschlößchenbrücke eine unzureichende Abwägung getroffen und müsse in Folge dessen seinen Planfeststellungsbeschluss aufheben. Als Rechtsgrundlage für diese Verpflichtung nennt Herr Prof. Fastenrath § 39 Abs. 9 SächsStrG. Dazu ist zu-nächst anzumerken, das diese Norm bereits mit der Änderung des SächsStrG im Jahr 2003 gestrichen wurde und daher als Rechtsgrundlage seither nicht mehr zur Verfügung steht.
Den Argumenten von Prof. Fastenrath kann darüber hinaus auch inhaltlich nicht gefolgt wer-den. Als sachliche Begründung für seine Forderung, den Planfeststellungsbeschluss zur Waldschlößchenbrücke aufzuheben, führt Prof. Fastenrath an, dass die Einstufung des Elb-tales als Weltkulturerbe in der Entscheidung des RP nicht erwähnt wurde. Zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses, dem 25.02.2004, war aber noch gar keine Entscheidung des Weltkulturerbe-Kommission der UNESCO gefallen. Dies geschah erst Anfang Juli 2004. Es ist offensichtlich, dass diese Entscheidung nicht vom RP vorweggenommen werden konnte. Im Planfeststellungsverfahren können nur solche Belange berücksichtigt werden, die zu die-sem Zeitpunkt auch feststanden. Im Hinblick auf die Einstufung als Weltkulturerbe hätte das Votum der UNESCO auch anders ausfallen können, und in einem solchen Falle hätte eine vorfristige Berücksichtigung des Weltkulturerbe-Status dann tatsächlich einen schweren Ab-wägungsfehler in der Planfeststellung darstellen können.
Es sei in diesem Zusammenhang auch daran erinnert, dass die Weltkulturerbe-Kommission der UNESCO im Jahre 2004 den Bau der Waldschlößchenbrücke noch als mit dem Weltkul-turerbestatus für das Dresdner Elbtal verträglich eingeordnet hatte. Dem war unter anderem eine eigene gutachterliche Bewertung der Kommission zu dieser Frage vorausgegangen. Auch eine spätere Planfeststellung, die sich auf diese Entscheidung bezogen hätte, wäre also zumindest aus den von Prof. Fastenrath angeführten Gründen nicht zu einem anderen Ergebnis gekommen.
Im Übrigen haben das VG Dresden und das OVG Bautzen mit ihren Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 10.10.2005 bzw. 08.12.2005 bestätigt, dass der Planfeststellungsbeschluss keineswegs an schweren offensichtlichen Fehlern leidet.
Für eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses durch den Regierungspräsidenten besteht daher entgegen der Auffassung des Herrn Prof. Fastenrath keinerlei Veranlassung. Eine solche Maßnahme wäre nach Lage der Dinge im Gegenteil ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig.