Medieninformationen 2006 [LDD]
[26/2006 - 11.05.2006]
Regierungspräsidium Dresden prüft Verbot der Führung der Dienstgeschäfte von Oberbürgermeister Ingolf Roßberg
Nachdem das Landgericht Dresden am 10.05.2006 die Anklagen der Staatsanwaltschaft Dresden vom 19.04.2005 wegen Beihilfe zum Bankrott und Untreue sowie vom 05.12.2005 wegen Bestechlichkeit und Vorteilsnahme gegen Oberbürgermeister Ingolf Roßberg zur Hauptverhandlung zugelassen hat, prüft das Regierungspräsidium Dresden ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 77 Sächsisches Beamtengesetz.
Nach § 77 Sächsisches Beamtengesetz kann dem Beamten aus „zwingenden dienstlichen Gründen“ die Führung der Amtsgeschäfte verboten werden. Das Verbot gilt längstens 3 Monate.
Unter zwingenden dienstlichen Gründen sind alle Umstände zu verstehen, die eine weitere Führung der Dienstgeschäfte zumindest im Augenblick nicht vertretbar erscheinen lassen, weil sie zu dienstlichen Nachteilen führen würden. Hierunter fällt insbesondere der Schutz des Ansehen des Amtes.
Oberbürgermeister Ingolf Roßberg hat dem Regierungspräsidium Dresden am 10.05.2006 angezeigt, dass er mit sofortiger Wirkung Urlaub nimmt. Außerdem hat er erklärt, dass er bis zum Abschluss des Verfahrens keine dienstlichen Handlungen vornehmen wird.
Das Regierungspräsidium Dresden ist jedoch von Rechts wegen verpflichtet, zu prüfen, ob beamtenrechtliche Maßnahmen ergriffen werden müssen. In der Abwägung wird dann positiv berücksichtigt, dass der Oberbürgermeister von sich aus Urlaub genommen und erklärt hat, bis zum Abschluss des Verfahrens keine Dienstgeschäfte auszuführen.