Medieninformationen 2018
[060/2018 - 31.08.2018]
Stellungnahme der Landesdirektion Sachsen zum Fall Yousif A.
Die Landesdirektion Sachsen nimmt zu den derzeit verbreiteten Informationen rund um den Tatverdächtigen irakischer Staatsangehörigkeit des Tötungsdeliktes vom 26. August 2018 in Chemnitz wie folgt Stellung:
Die betroffene Person wurde am 23. Oktober 2015 in der Erstaufnahmeeinrichtung des Freistaates Sachsen aufgenommen. Am 9. November 2015 stellte diese einen Antrag auf Asyl. Im Laufe des Asylverfahrens wurde bekannt, dass der Asylbewerber bereits in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hatte.
Die Republik Bulgarien erklärte sich am 8. Februar 2016 zur Rückübernahme des Asylbewerbers bereit. Die sechsmonatige Überstellungsfrist begann zu laufen. Sie sollte am 8. August 2016 enden.
Zwischenzeitlich war der Asylbewerber gerichtlich gegen seine Rücküberstellung nach Bulgarien vorgegangen. Aufgrund des Gerichtsverfahrens wurde die Überstellungsfrist ausgesetzt. Die Frist begann erst wieder ab dem 13. Mai 2016 zu laufen. An diesem Tag hatte das Verwaltungsgericht Chemnitz den Antrag des Asylbewerbers zurückgewiesen. Die Frist zur Rücküberstellung endete nunmehr am 13. November 2016.
Die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) ging weiter von einem Ablauf der Überstellungsfrist am 8. August 2016 aus. Die Vorbereitungen für die Rücküberstellung liefen an. Trotz aller Bemühungen konnte die Rücküberstellung bis zu diesem Termin nicht realisiert werden.
Wie sich im Rahmen der aktuellen Überprüfung des Falles herausstellte, hätte beim Vorliegen aller notwendigen Voraussetzungen bis zum 13. November 2016 die Möglichkeit einer Rückführung bestanden.
Seit dem 19. Dezember 2016 befindet sich der Asylbewerber im nationalen Asylantragsverfahren in der Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Seit diesem Termin ist er nicht vollziehbar ausreisepflichtig.
Die betroffene Person wurde am 23. Oktober 2015 in der Erstaufnahmeeinrichtung des Freistaates Sachsen aufgenommen. Am 9. November 2015 stellte diese einen Antrag auf Asyl. Im Laufe des Asylverfahrens wurde bekannt, dass der Asylbewerber bereits in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hatte.
Die Republik Bulgarien erklärte sich am 8. Februar 2016 zur Rückübernahme des Asylbewerbers bereit. Die sechsmonatige Überstellungsfrist begann zu laufen. Sie sollte am 8. August 2016 enden.
Zwischenzeitlich war der Asylbewerber gerichtlich gegen seine Rücküberstellung nach Bulgarien vorgegangen. Aufgrund des Gerichtsverfahrens wurde die Überstellungsfrist ausgesetzt. Die Frist begann erst wieder ab dem 13. Mai 2016 zu laufen. An diesem Tag hatte das Verwaltungsgericht Chemnitz den Antrag des Asylbewerbers zurückgewiesen. Die Frist zur Rücküberstellung endete nunmehr am 13. November 2016.
Die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) ging weiter von einem Ablauf der Überstellungsfrist am 8. August 2016 aus. Die Vorbereitungen für die Rücküberstellung liefen an. Trotz aller Bemühungen konnte die Rücküberstellung bis zu diesem Termin nicht realisiert werden.
Wie sich im Rahmen der aktuellen Überprüfung des Falles herausstellte, hätte beim Vorliegen aller notwendigen Voraussetzungen bis zum 13. November 2016 die Möglichkeit einer Rückführung bestanden.
Seit dem 19. Dezember 2016 befindet sich der Asylbewerber im nationalen Asylantragsverfahren in der Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Seit diesem Termin ist er nicht vollziehbar ausreisepflichtig.