Medieninformationen 2005 [LDC]
[43/2005 - 28.06.2005]
Firma LRZ widersetzt sich Stilllegungsverfügung
Regierungspräsidium Chemnitz reagiert mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 7.500 € und droht weiteres an
Die LRZ Landhandels- und Recycling-Zentrum GmbH in Neukirchen betreibt ihre Biogasanlage trotz verhängter Stilllegungsverfügung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 30. Mai 2005 offenkundig weiter. Gründe für diese Anordnung der höheren Immissionsschutzbehörde waren die vom Verwaltungsgericht Chemnitz festgestellte Nichtigkeit des Genehmigungsbescheides sowie die Vielzahl der im Rahmen der Überwachung vom Regierungspräsidium Chemnitz festgestellten Mängel der Anlage, die einen ordnungsgemäßen Weiterbetrieb der Biogasanlage nicht mehr gewährleisten.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2005 bestätigte der Geschäftsführer der LRZ, Herr Dr. Jochen Auerbach, gegenüber dem RP Chemnitz, dass die Biogasanlage momentan mit einer Durchsatzleistung von weniger als zehn Tonnen Einsatzstoffen pro Tag weiterbetrieben wird.
Das war Anlass für das Regierungspräsidium, ein bereits zusammen mit der Stilllegungsverfügung vom 30. Mai 2005 angedrohtes Zwangsgeld in Höhe von 7.500 Euro nunmehr mit Bescheid vom 22. Juni 2005 für den Fall festzusetzen, dass die Anlage nicht bis zum 30. Juni 2005 stillgelegt wird. Gleichzeitig wird dem Betreiber der Anlage erneut ein Zwangsgeld in gleicher Höhe angedroht, falls er seiner ebenfalls im Bescheid vom 22. Juni 2005 verfügten Verpflichtung, keine Abfälle mehr zum Einsatz in der Biogasanlage anzunehmen, nicht bis zum 30. Juni 2005 Folge leistet.
Der Geschäftsführer der LRZ legte zwischenzeitlich gegen die am 30. Mai 2005 verhängte Stilllegungsverfügung Widerspruch ein. Eine aufschiebende Wirkung des Bescheides und damit eine Legitimation für den Weiterbetrieb wurde damit aber nicht erreicht, da im Bescheid des RP Chemnitz die sofortige Vollziehung angeordnet wurde und daher die Stilllegung unverzüglich zu erfolgen hat. Über ein hiergegen gerichtetes Eilverfahren, welches auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abzielt, hat das Verwaltungsgericht Chemnitz bisher noch nicht entschieden, so dass es bis auf Weiteres bei der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides bleibt.
Außerdem teilte uns der Verantwortliche der Firma LRZ, Herr Dr. Jochen Auerbach, in o.g. Schreiben mit, dass er bis auf Weiteres nicht beabsichtige, Behördenmitarbeitern den Zugang zu seinem Anlagengelände zum Zwecke der Anlagenüberwachung zu gestatten.
Es bleibt abzuwarten, ob die Firma LRZ in Anbetracht der Zwangsgeldfestsetzung und der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes einlenkt und die Biogasanlage fristgerecht stilllegt. Ist dies nicht der Fall, werden weitere Zwangsmittel notwendig.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2005 bestätigte der Geschäftsführer der LRZ, Herr Dr. Jochen Auerbach, gegenüber dem RP Chemnitz, dass die Biogasanlage momentan mit einer Durchsatzleistung von weniger als zehn Tonnen Einsatzstoffen pro Tag weiterbetrieben wird.
Das war Anlass für das Regierungspräsidium, ein bereits zusammen mit der Stilllegungsverfügung vom 30. Mai 2005 angedrohtes Zwangsgeld in Höhe von 7.500 Euro nunmehr mit Bescheid vom 22. Juni 2005 für den Fall festzusetzen, dass die Anlage nicht bis zum 30. Juni 2005 stillgelegt wird. Gleichzeitig wird dem Betreiber der Anlage erneut ein Zwangsgeld in gleicher Höhe angedroht, falls er seiner ebenfalls im Bescheid vom 22. Juni 2005 verfügten Verpflichtung, keine Abfälle mehr zum Einsatz in der Biogasanlage anzunehmen, nicht bis zum 30. Juni 2005 Folge leistet.
Der Geschäftsführer der LRZ legte zwischenzeitlich gegen die am 30. Mai 2005 verhängte Stilllegungsverfügung Widerspruch ein. Eine aufschiebende Wirkung des Bescheides und damit eine Legitimation für den Weiterbetrieb wurde damit aber nicht erreicht, da im Bescheid des RP Chemnitz die sofortige Vollziehung angeordnet wurde und daher die Stilllegung unverzüglich zu erfolgen hat. Über ein hiergegen gerichtetes Eilverfahren, welches auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abzielt, hat das Verwaltungsgericht Chemnitz bisher noch nicht entschieden, so dass es bis auf Weiteres bei der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides bleibt.
Außerdem teilte uns der Verantwortliche der Firma LRZ, Herr Dr. Jochen Auerbach, in o.g. Schreiben mit, dass er bis auf Weiteres nicht beabsichtige, Behördenmitarbeitern den Zugang zu seinem Anlagengelände zum Zwecke der Anlagenüberwachung zu gestatten.
Es bleibt abzuwarten, ob die Firma LRZ in Anbetracht der Zwangsgeldfestsetzung und der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes einlenkt und die Biogasanlage fristgerecht stilllegt. Ist dies nicht der Fall, werden weitere Zwangsmittel notwendig.