Medieninformationen 2012
[030/2012 - 14.05.2012]
Landesdirektion Sachsen ist zuständige Aufsichtsbehörde im Nichtfinanzsektor
Dienststelle Leipzig verantwortlich für Geldwäscheprävention im Freistaat
Die Anzeigen wegen Verdachts auf Geldwäsche sind in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen. 2010 hat sich dieser Trend nicht nur fortgesetzt, sondern sogar deutlich verstärkt: Gegenüber dem Vorjahr stieg die Zahl der Verdachtsanzeigen nach § 11 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) im Bundesgebiet auf 11.042 (2009: 9.046 Anzeigen) und damit um ca. 22 %. Damit erreichte die Zahl der Geldwäsche-Anzeigen einen absoluten Höchststand seit Inkrafttreten des Geldwäschegesetzes im Jahr 1993. Vor allen Dingen Gewerbetreibende, Unternehmen und Einzelhändler müssen sich davor schützen, für Geldwäschezwecke missbraucht zu werden.
Auf Grundlage des Geldwäschegesetzes hatte die Sächsische Staatsregierung die Geldwäscheprävention zum 1. März 2012 der Landesdirektion Sachsen übertragen. Diese Aufgabe nimmt seit 1. März 2012 ein neugeschaffenes Referat in der Dienststelle Leipzig zentral für den gesamten Freistaat wahr.
Die Mitarbeiter des Referates fungieren als Ansprechpartner für Güterhändler, Immobilienmakler, Versicherungsvermittler sowie Finanzunternehmern und Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen, soweit diese nicht einer anderen Aufsicht unterliegen (z.B. Rechtsanwälte). Sie informieren die betreffenden Berufsgruppen im Vorfeld über deren Verpflichtungen im Hinblick auf die Geldwäscheprävention, die diesen gemeinsam mit den Industrie- und Handelskammern sowie den Berufs- und Branchenvertretungen obliegen, und beraten, wenn Unklarheiten oder Probleme bei der Anwendung des Geldwäschegesetzes bestehen.
Die genannten Berufsgruppen müssen insbesondere bei auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehungen, Güterhändler bei Bargeldgeschäften ab 15.000 Euro oder bei Zweifeln über die Hintergründe des Geschäftszwecks, Informationen über den Geschäftspartner (Ausweispflicht) einholen, erfassen und aufbewahren. Bei „verdächtigen“ Geschäften ist eine Anzeige bei der Zentralstelle des Bundeskriminalamtes zu stellen.
Die Landesdirektion Sachsen hat auf die Einhaltung dieser Verpflichtungen im gesamten Freistaat zu achten. Ihr stehen entsprechende Kontrollrechte zu. Bei Gesetzesverstößen können Bußgelder bis zu 100.000 EUR festgesetzt werden.
Mit dem Geldwäschegesetz verfolgt der Bundesgesetzgeber die Intention, dass die Einschleusung illegal erlangten Geldes und sonstiger Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf verhindert werden soll. Das Geldwäschegesetz geht zurück auf Vorgaben der Europäischen Union und zielt auf eine umfassende, nachhaltige und effektive Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung durch Schaffung von Transparenz in den Geschäftsbeziehungen und Finanztransaktionen in den betroffenen Wirtschaftsbereichen.
Ergänzende Informationen können ab 01.06.2012 über die Homepage der Landesdirektion Sachsen www.lds.sachsen.de abgerufen werden.