Medieninformationen 2012
[079/2012 - 31.08.2012]
Antrag der Stadt Chemnitz auf rechtsaufsichtliche Genehmigungen für die genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Umbau des „Stadions an der Gellertstraße“
Die Stadt Chemnitz legte am 9. August 2012 der Landesdirektion den Beschluss des Stadtrates vom 18. Juli 2012 zum Umbau des Stadions an der Gellertstraße vor und beantragte die hierfür erforderlichen Genehmigungen.
Mit Schreiben vom 31.08.2012 teilte der Präsident der Landesdirektion, Dietrich Gökelmann, der Oberbürgermeisterin der Stadt Chemnitz, Barbara Ludwig, mit, dass Gegenstand der Genehmigungen die jeweiligen Verträge und nicht die internen Sachentscheidungen in Form eines Stadtratsbeschlusses sein können. Da dem Stadtratsbeschluss jedoch nur Eckpunkte zum Inhalt der beabsichtigten Vereinbarungen, aber keine Verträge oder Entwürfe beigefügt waren, fehlt dem Beschluss schon aus formalen Gründen die Genehmigungsreife.
Zudem verwies der Präsident der Landesdirektion darauf, dass die Landesdirektion der Stadt Chemnitz mehrfach mitgeteilt hat, dass die Beauftragung der GGG mit dem Umbau des Stadions im Wege der Direktvergabe vergaberechtlich unzulässig ist.
Dennoch beinhaltet der Stadtratsbeschluss vom 18.07.2012 den Antrag zur Genehmigung des Abschlusses eines genehmigungspflichtigen Bau- und Finanzierungsvertrages zwischen der Stadt Chemnitz und der GGG.
Dazu teilte der Präsident der Landesdirektion der Stadt mit, dass die Genehmigung nicht erteilt werden könne, da der aus der Einbeziehung der GGG resultierende Verstoß gegen die vergaberechtlichen Vorschriften die gesetzlichen Grenzen kommunalen Handelns verletzen würde.
Wegen der fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Bauerrichtungs- und Finanzierungsvertrages mit der GGG und dessen enger Verknüpfung mit den weiteren noch abzuschließenden vertraglichen Vereinbarungen stehen nach Auffassung der Landesdirektion auch deren Erforderlichkeit und Genehmigungsfähigkeit in Frage.
Die Landesdirektion stellt der Stadt im Ergebnis daher anheim, ihre Genehmigungsanträge zum Beschluss des Stadtrates vom 18. Juli 2012 zurückzunehmen und diese nach Durchführung eines den vergaberechtlichen Vorschriften genügenden Vergabeverfahrens zur Bauerrichtung und Finanzierung unter vollständiger Beibringung der für die Genehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen erneut zu stellen.
Mit Schreiben vom 31.08.2012 teilte der Präsident der Landesdirektion, Dietrich Gökelmann, der Oberbürgermeisterin der Stadt Chemnitz, Barbara Ludwig, mit, dass Gegenstand der Genehmigungen die jeweiligen Verträge und nicht die internen Sachentscheidungen in Form eines Stadtratsbeschlusses sein können. Da dem Stadtratsbeschluss jedoch nur Eckpunkte zum Inhalt der beabsichtigten Vereinbarungen, aber keine Verträge oder Entwürfe beigefügt waren, fehlt dem Beschluss schon aus formalen Gründen die Genehmigungsreife.
Zudem verwies der Präsident der Landesdirektion darauf, dass die Landesdirektion der Stadt Chemnitz mehrfach mitgeteilt hat, dass die Beauftragung der GGG mit dem Umbau des Stadions im Wege der Direktvergabe vergaberechtlich unzulässig ist.
Dennoch beinhaltet der Stadtratsbeschluss vom 18.07.2012 den Antrag zur Genehmigung des Abschlusses eines genehmigungspflichtigen Bau- und Finanzierungsvertrages zwischen der Stadt Chemnitz und der GGG.
Dazu teilte der Präsident der Landesdirektion der Stadt mit, dass die Genehmigung nicht erteilt werden könne, da der aus der Einbeziehung der GGG resultierende Verstoß gegen die vergaberechtlichen Vorschriften die gesetzlichen Grenzen kommunalen Handelns verletzen würde.
Wegen der fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Bauerrichtungs- und Finanzierungsvertrages mit der GGG und dessen enger Verknüpfung mit den weiteren noch abzuschließenden vertraglichen Vereinbarungen stehen nach Auffassung der Landesdirektion auch deren Erforderlichkeit und Genehmigungsfähigkeit in Frage.
Die Landesdirektion stellt der Stadt im Ergebnis daher anheim, ihre Genehmigungsanträge zum Beschluss des Stadtrates vom 18. Juli 2012 zurückzunehmen und diese nach Durchführung eines den vergaberechtlichen Vorschriften genügenden Vergabeverfahrens zur Bauerrichtung und Finanzierung unter vollständiger Beibringung der für die Genehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen erneut zu stellen.