Medieninformationen 2013
[073/2013 - 31.05.2013]
Klarstellungen der Landesdirektion Sachsen zu jüngsten Veröffentlichungen Walter Matzkes zum Festzelt in Obervogelgesang
Sowohl in Internet-Veröffentlichungen als auch mit einer Presseanzeige am 25. Mai diesen Jahres hat sich der Pirnaer Gastwirt Walter Matzke wegen des Festzeltes in Obervogelgesang erneut an die Öffentlichkeit gewandt. In seinen Texten erhebt Herr Matzke massive Vorwürfe gegen die Landesdirektion Sachsen und einzelne ihrer Mitarbeiter. Diesbezüglich sind Klarstellungen erforderlich.
Die Landesdirektion Sachsen hat sich im Frühjahr 2012 in Verhandlungen mit Herrn Matzke darum bemüht, eine Lösung für die Aufstellung eines Festzeltes auf der elbnahen Wiese in Obervogelgesang zu finden. Noch vor Abschluss der entsprechenden Verhandlungen begann der Gastwirt ohne Genehmigung und ohne Vertrag mit dem Aufbau seines Festzeltes.
Daraufhin ergriff die Stadt Pirna bauaufsichtliche Maßnahmen, mit denen der Zeltaufbau gestoppt wurde. Gegen diese Maßnahmen klagte Herr Matzke vor dem Verwaltungsgericht Dresden und dem Oberverwaltungsgericht in Bautzen. In Eilentscheidungen stellten beide Gerichte fest, dass der Aufbau des Festzeltes an dem von Herrn Matzke gewünschten Ort aus bau- und naturschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig ist.
An diese von Herrn Matzke selbst herbeigeführten Entscheidungen sind alle beteiligten Seiten nun gebunden. Abzuwarten ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im noch anhängigen Hauptsacheverfahren.
Die Landesdirektion Sachsen hat sich im Frühjahr 2012 in Verhandlungen mit Herrn Matzke darum bemüht, eine Lösung für die Aufstellung eines Festzeltes auf der elbnahen Wiese in Obervogelgesang zu finden. Noch vor Abschluss der entsprechenden Verhandlungen begann der Gastwirt ohne Genehmigung und ohne Vertrag mit dem Aufbau seines Festzeltes.
Daraufhin ergriff die Stadt Pirna bauaufsichtliche Maßnahmen, mit denen der Zeltaufbau gestoppt wurde. Gegen diese Maßnahmen klagte Herr Matzke vor dem Verwaltungsgericht Dresden und dem Oberverwaltungsgericht in Bautzen. In Eilentscheidungen stellten beide Gerichte fest, dass der Aufbau des Festzeltes an dem von Herrn Matzke gewünschten Ort aus bau- und naturschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig ist.
An diese von Herrn Matzke selbst herbeigeführten Entscheidungen sind alle beteiligten Seiten nun gebunden. Abzuwarten ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im noch anhängigen Hauptsacheverfahren.