Medieninformationen 2013
[076/2013 - 06.06.2013]
Über sonntägliche Ladenöffnung in Hochwassergebieten kann von Kommunen entschieden werden
Wegen zahlreicher Nachfragen zur Geltung des Ladenöffnungsgesetzes in der gegenwärtigen Hochwassersituation weist die Landesdirektion Sachsen auf Folgendes hin:
Nach dem Sächsischen Ladenöffnungsgesetz obliegt die Aufsicht über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen den Kommunen. In Einschätzung der konkreten Lage vor Ort haben die Kommunen abzuwägen, ob eine außerordentliche ganztägige Versorgung der betroffenen Bevölkerung und der Helfer mit notwendigen Lebensmitteln und anderen Waren erforderlich wird.
Soweit hierzu Verkaufsstellen außerhalb der im Gesetz geregelten Öffnungszeiten geöffnet werden müssen, sind die im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten zu nutzen. Besonders wird auf die Regelungen zum Verkauf von Backwaren in den frühen Morgenstunden, zum Verkauf von Back- und Konditoreiwaren sowie Milcherzeugnissen an Sonn- und Feiertagen sowie auf die Bestimmungen zu den verkaufsoffenen Sonntagen hingewiesen.
Die Kommune kann bei der Ausgestaltung dieser Regelungen von den verwaltungsrechtlichen und verwaltungstechnischen Möglichkeiten unbürokratisch Gebrauch machen, um das gemeinsame Ziel der erforderlichen Versorgung zu ermöglichen.
Nach dem Sächsischen Ladenöffnungsgesetz obliegt die Aufsicht über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen den Kommunen. In Einschätzung der konkreten Lage vor Ort haben die Kommunen abzuwägen, ob eine außerordentliche ganztägige Versorgung der betroffenen Bevölkerung und der Helfer mit notwendigen Lebensmitteln und anderen Waren erforderlich wird.
Soweit hierzu Verkaufsstellen außerhalb der im Gesetz geregelten Öffnungszeiten geöffnet werden müssen, sind die im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten zu nutzen. Besonders wird auf die Regelungen zum Verkauf von Backwaren in den frühen Morgenstunden, zum Verkauf von Back- und Konditoreiwaren sowie Milcherzeugnissen an Sonn- und Feiertagen sowie auf die Bestimmungen zu den verkaufsoffenen Sonntagen hingewiesen.
Die Kommune kann bei der Ausgestaltung dieser Regelungen von den verwaltungsrechtlichen und verwaltungstechnischen Möglichkeiten unbürokratisch Gebrauch machen, um das gemeinsame Ziel der erforderlichen Versorgung zu ermöglichen.