Medieninformationen 2013
[116/2013 - 28.08.2013]
Bildungs- und Demonstrationszentrum für dezentrale Abwasserbehandlung (BDZ) lädt zur Informationsveranstaltung am 17. September 2013
Veranstaltung widmet sich den Anpassungsmöglichkeiten von Kleinkläranlagen an den Stand der Technik
Am 17. September 2013 lädt das Bildungs- und Demonstrationszentrum für dezentrale Abwasserbehandlung (BDZ), „An der Luppe 2“ in Leipzig-Leutzsch erneut zu einem Tag der offenen Tür. Das Informationsangebot richtet sich vor allem an Eigentümer und Betreiber von Kleinkläranlagen, deren Kleinkläranlagen noch nicht dem Stand der Technik entsprechen.
In der Zeit von 14 bis 18 Uhr besteht die Möglichkeit, eine Vielzahl funktionstüchtiger, in den Abwasserkreislauf integrierter sowie bautechnisch zugelassener Kleinkläranlagen verschiedener Technologien zu besichtigen und sich kostenlos zur Anpassung von Kleinkläranlagen an den Stand der Technik beraten zu lassen. Mitarbeiter der Herstellerfirmen von Kleinkläranlegen stehen bereit, um die Funktionsweise der Anlagen vorzustellen und über deren Planung, Einbau, Wartung und Finanzierung zu informieren. Weitere Informationen zur Veranstaltung sind auch unter www.bdz-abwasser.de abruf-bar.
Im ehemaligen Verwaltungsbezirk Leipzig (Landkreise Leipzig, Nordsachsen und Stadt Leipzig) entsprechen derzeit von insgesamt 25.549 vorhandenen Kleinkläranlagen noch immer 17.732 Kleinkläranlagen nicht dem Stand der Technik. Das entspricht ca. 70 % der im Bezirk bestehenden Anlagen dieses Typs.
Die Anpassung bestehender Kleinkläranlagen an den Stand der Technik hat gemäß der sogenannten Kleinkläranlagenverordnung („Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den Anforderungen an Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, über deren Selbstüberwachung und Wartung sowie deren Überwachung“) bis zum 31. Dezember 2015 zu erfolgen. Soweit mit Ablauf des 31. Dezember 2015 keine Anpassung erfolgt ist, erlöschen gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Wassergesetzes die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kleinkläranlagen derzeit bestehenden Wasserrechte von Gesetzes wegen. Einer ergänzenden behördlichen Feststellung bedarf es hierzu nicht mehr. Der Betrieb einer ohne Wasserrecht in ein Gewässer entwässernden Kleinkläranlage kann jederzeit untersagt und als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Umrüstung von Kleinkläranlagen auf den Stand der Technik ist nach der Richtlinie Siedlungswasserwirtschaft des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft grundsätzlich förderfähig. Rückfragen zu den Voraussetzungen sowie Um-fang und Abwicklung der Förderung beantwortet der jeweilige Träger der Abwasserbe-seitigung.
Allgemeine Informationen zum Verfahren, zum Antrag, zu den Voraussetzungen und Fördermöglichkeiten enthält die Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft „Kleinkläranlagen – Einzel- und Gruppenlösungen – Informationen zum Förderverfahren“. Diese ist unter
https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/11563 kostenlos im Internet abrufbar.