Wasserbaumeister
[29.08.2023]
Prüfungstermine HQ 2024
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz über die Prüfungstermine für die Fortbildung Geprüfter Wasserbaumeister / Geprüfte Wasserbaumeisterin
in Sachsen
GZ.: L13-6042/88/2
vom 30. August 2023
I. Ausschreibung
Die Landesdirektion Sachsen als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, führt eine Fortbildungsprüfung zum/zur Geprüften Wasserbaumeister/in durch. Für die Prüfung gelten die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister / Geprüfte Wasserbaumeisterin vom 18. Oktober 2007 (BGBl I S. 2476) und die Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister / Geprüfte Wasserbaumeisterin (POWaBauM) vom 13. Oktober 2008, die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 28. Juni 2012 (SächsABl. S. 1012) geändert worden ist.
Die Fortbildungsprüfung gliedert sich in die Prüfungsteile Grundlegende Qualifikationen und Handlungsspezifische Qualifikationen.
Die Fortbildungsprüfung im Prüfungsteil Handlungsspezifische Qualifikationen wird wie folgt durchgeführt:
II. Zulassende Stelle
Die Anmeldung zum Prüfungsteil Handlungsspezifische Qualifikationen ist bis spätestens 12. Januar 2024 (Eingangstempel) vom Prüfungsbewerber unter Verwendung des vorgegebenen Anmeldeformulars bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen.
Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
Die vollständigen Zulassungsunterlagen sind fristgemäß bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen. Von Teilsendungen bitten wir abzusehen. Später eingehende Zulassungsanträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
III. Gebührenerhebung
Die Landesdirektion Sachsen erhebt auf der Grundlage der Sächsischen Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung vom 15. Juni 2006 (SächsGVBl S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 10) geändert worden ist, für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen Benutzungsgebühren. Für die Abnahme des Prüfungsteiles Handlungsspezifische Qualifikationen werden Gebühren in Höhe von 360,00 Euro erhoben. Für die Abnahme der Wiederholungsprüfung werden Gebühren individuell anteilig abhängig von den zu wiederholenden Prüfungsteilen festgesetzt.
Kostenschuldner ist gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung der Prüfungsteilnehmer, sofern nicht sein Dienstherr oder Arbeitgeber die Kostenübernahme auf dem Zulassungsantrag bestätigt hat.
Leipzig, 30. August 2023
Landesdirektion Sachsen
Dr. Grit Schütz
Referatsleiterin Aus- und Fortbildung, Prüfungsangelegenheiten
in Sachsen
GZ.: L13-6042/88/2
vom 30. August 2023
I. Ausschreibung
Die Landesdirektion Sachsen als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, führt eine Fortbildungsprüfung zum/zur Geprüften Wasserbaumeister/in durch. Für die Prüfung gelten die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister / Geprüfte Wasserbaumeisterin vom 18. Oktober 2007 (BGBl I S. 2476) und die Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister / Geprüfte Wasserbaumeisterin (POWaBauM) vom 13. Oktober 2008, die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 28. Juni 2012 (SächsABl. S. 1012) geändert worden ist.
Die Fortbildungsprüfung gliedert sich in die Prüfungsteile Grundlegende Qualifikationen und Handlungsspezifische Qualifikationen.
Die Fortbildungsprüfung im Prüfungsteil Handlungsspezifische Qualifikationen wird wie folgt durchgeführt:
schriftliche Fortbildungsprüfung: | auf Anfrage |
Fachgespräch: | 25. März 2024 |
II. Zulassende Stelle
Die Anmeldung zum Prüfungsteil Handlungsspezifische Qualifikationen ist bis spätestens 12. Januar 2024 (Eingangstempel) vom Prüfungsbewerber unter Verwendung des vorgegebenen Anmeldeformulars bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen.
Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
- Nachweis über das erfolgreiche Ablegen des Prüfungsteils Grundlegende Qualifikationen, welcher nicht länger als fünf Jahre zurückliegt
- Nachweis über die erforderliche Berufspraxis (mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis gerechnet ab Ablegen der letzten Prüfungsleistung der Grundlegenden Qualifikation)
- Bescheinigung über die Teilnahme an einem entsprechenden Vorbereitungslehrgang einer Fortbildungseinrichtung im Freistaat Sachsen.
Die vollständigen Zulassungsunterlagen sind fristgemäß bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen. Von Teilsendungen bitten wir abzusehen. Später eingehende Zulassungsanträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
III. Gebührenerhebung
Die Landesdirektion Sachsen erhebt auf der Grundlage der Sächsischen Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung vom 15. Juni 2006 (SächsGVBl S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 10) geändert worden ist, für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen Benutzungsgebühren. Für die Abnahme des Prüfungsteiles Handlungsspezifische Qualifikationen werden Gebühren in Höhe von 360,00 Euro erhoben. Für die Abnahme der Wiederholungsprüfung werden Gebühren individuell anteilig abhängig von den zu wiederholenden Prüfungsteilen festgesetzt.
Kostenschuldner ist gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung der Prüfungsteilnehmer, sofern nicht sein Dienstherr oder Arbeitgeber die Kostenübernahme auf dem Zulassungsantrag bestätigt hat.
Leipzig, 30. August 2023
Landesdirektion Sachsen
Dr. Grit Schütz
Referatsleiterin Aus- und Fortbildung, Prüfungsangelegenheiten