Abfall, Altlasten, Bodenschutz
[11.11.2021] [43-8633/123/10-2021/368451]
Landeshauptstadt Dresden - Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der Deponie Radeburger Straße
Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
Gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht.
Die Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Dresden beantragte am 5. Oktober 2020 unter Verweis auf die Planung vom 5. August 2020 die Errichtung einer Photovoltaik (PV)-Anlage auf der Deponie Dresden, Radeburger Straße.
Die Änderung der Deponie fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Landesdirektion Sachsen hat daher eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 UVPG für das Vorhaben vorgenommen.
Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für die Errichtung der PV-Anlage auf der Deponie Dresden, Radeberger Straße keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien keine zusätzlichen erheblichen nachteiligen oder anderen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen wären.
Diese Einschätzung beruht auf folgenden wesentlichen Gründen:
Durch die Errichtung der PV-Anlage auf der Deponie findet kein erneuter Eingriff in den abgelagerten Abfall statt. In das aufgebrachte Oberflächenabdichtungssystem der Deponie wird nur unwesentlich eingegriffen. Die Errichtung der PV-Anlage erfolgt mittels Bohrbetonpfähle (Verankerung in der Rekultivierungsschicht), unter Wahrung des Sicherheitsabstandes gemäß dem bundeseinheitlichen Qualitätsstandard (BQS) 7-4a, der die Errichtung von PV-Anlagen auf Deponien regelt. Es ergeben sich aufgrund der Bauausführung (u. a. Abstand der PV-Paneele zur Oberfläche und dem seitlichen Abstand der PV-Module) und der geplanten Ausgleichsmaßnahmen keine erheblichen negativen Änderungen im Hinblick auf die Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere auf Böden, Wasser, Tiere, Pflanzen und auf die biologische Vielfalt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine im Jahr 2001 rekultivierte Deponieböschung handelt.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 43, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden, zugänglich.
Dresden, den 4. November 2021
Landesdirektion Sachsen
gez. Wietek
Referatsleiterin
Die Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Dresden beantragte am 5. Oktober 2020 unter Verweis auf die Planung vom 5. August 2020 die Errichtung einer Photovoltaik (PV)-Anlage auf der Deponie Dresden, Radeburger Straße.
Die Änderung der Deponie fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Landesdirektion Sachsen hat daher eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 UVPG für das Vorhaben vorgenommen.
Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für die Errichtung der PV-Anlage auf der Deponie Dresden, Radeberger Straße keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien keine zusätzlichen erheblichen nachteiligen oder anderen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen wären.
Diese Einschätzung beruht auf folgenden wesentlichen Gründen:
Durch die Errichtung der PV-Anlage auf der Deponie findet kein erneuter Eingriff in den abgelagerten Abfall statt. In das aufgebrachte Oberflächenabdichtungssystem der Deponie wird nur unwesentlich eingegriffen. Die Errichtung der PV-Anlage erfolgt mittels Bohrbetonpfähle (Verankerung in der Rekultivierungsschicht), unter Wahrung des Sicherheitsabstandes gemäß dem bundeseinheitlichen Qualitätsstandard (BQS) 7-4a, der die Errichtung von PV-Anlagen auf Deponien regelt. Es ergeben sich aufgrund der Bauausführung (u. a. Abstand der PV-Paneele zur Oberfläche und dem seitlichen Abstand der PV-Module) und der geplanten Ausgleichsmaßnahmen keine erheblichen negativen Änderungen im Hinblick auf die Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere auf Böden, Wasser, Tiere, Pflanzen und auf die biologische Vielfalt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine im Jahr 2001 rekultivierte Deponieböschung handelt.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 43, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden, zugänglich.
Dresden, den 4. November 2021
Landesdirektion Sachsen
gez. Wietek
Referatsleiterin