Arzneimittel
Pharmaberater – Sachkenntnis
Gemäß § 75 AMG darf nur als Pharmaberater tätig werden, wer die erforderliche Sachkenntnis nach Abs. 2 besitzt. Dies sind:
Eine andere abgelegte Prüfung oder Ausbildung kann ggf. anerkannt werden, wenn sie mit einer der vorgenannten Ausbildungen gleichwertig ist.
In Sachsen obliegt die Anerkennung der Sachkenntnis als Pharmaberater der Landesdirektion Sachsen, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz im genannten Bundesland hat.
Zur kostenpflichtigen Prüfung der Anerkennung reichen bitte Sie folgende Unterlagen ein:
- Apotheker oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung,
- Apothekerassistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistenten in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin,
- Pharmareferenten.
Eine andere abgelegte Prüfung oder Ausbildung kann ggf. anerkannt werden, wenn sie mit einer der vorgenannten Ausbildungen gleichwertig ist.
In Sachsen obliegt die Anerkennung der Sachkenntnis als Pharmaberater der Landesdirektion Sachsen, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz im genannten Bundesland hat.
Zur kostenpflichtigen Prüfung der Anerkennung reichen bitte Sie folgende Unterlagen ein:
- einer beglaubigten Kopie Ihres Studien-, Ausbildungszeugnisses,
- einer Übersicht über die Ausbildungsinhalte Ihres Studiums sowie ggf. sonstiger von Ihnen absolvierter relevanter Aus- und Fortbildungen,
- einer beglaubigten Kopie Ihres Personalausweises oder Ihres Reisepasses, aus der hervorgeht, dass Ihren Hauptwohnsitz tatsächlich im Freistaat Sachsen haben.
Anstelle einer beglaubigten Kopie Ihres Personalausweises oder Ihres Reisepasses können Sie auch gerne eine Bestätigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes/Bürgerbüros o. ä. vorlegen.