Apotheken
Vertretung des Apothekenleiters
Der Apothekenleiter hat die Apotheke persönlich zu leiten (§ 2 Abs. 2 ApBetrO). Die Vertretung ist eine Ausnahme von den gesetzlichen Regelungen, d. h. nur die vorübergehende Wahrnehmung der Leitungsbefugnisse des Apothekenleiters durch seinen Vertreter ist gestattet.
Grundlage: Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO) in der aktuellen Fassung.
Vertretung des Apothekenleiters durch einen Apotheker (§ 2 Abs. 5 ApBetrO):
Der Apothekenleiter darf sich nur von einem benannten Apotheker und nicht länger als insgesamt drei Monate im Jahr (12 Monate) vertreten lassen.
Eine Vertretung über drei Monate hinaus kann von der Landesdirektion Sachsen zugelassen werden, wenn ein in der Person des Apothekenleiters liegender wichtiger Grund gegeben ist (eine lang andauernde Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschutz und Erziehungsurlaub). Dafür ist rechtzeitig eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen (kostenpflichtig).
Der formlose Antrag auf Ausnahmegenehmigung zur Vertretung der Apothekenleiters soll folgende Angaben beinhalten:
Vertretung des Apothekenleiters durch einen Pharmazieingenieur (§ 2 Abs. 6 ApBetrO):
Eine Vertretung durch einen Pharmazieingenieur für insgesamt 4 Wochen im Jahr (12 Monate) ist nur im Ausnahmefall möglich (Anzeigeformular: Abwesenheitsmeldung). Diese Vertretungsregelung gilt nicht für:
Die apothekenrechtlichen Regelungen zur Vertretung des Filialleiters und zum Wechsel der Person der Filialleitung unterscheiden sich. Beachte Sie bitte hierzu die Hinweise zum Wechsel des Filialapothekenleiters.
Grundlage: Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO) in der aktuellen Fassung.
Vertretung des Apothekenleiters durch einen Apotheker (§ 2 Abs. 5 ApBetrO):
Der Apothekenleiter darf sich nur von einem benannten Apotheker und nicht länger als insgesamt drei Monate im Jahr (12 Monate) vertreten lassen.
Eine Vertretung über drei Monate hinaus kann von der Landesdirektion Sachsen zugelassen werden, wenn ein in der Person des Apothekenleiters liegender wichtiger Grund gegeben ist (eine lang andauernde Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschutz und Erziehungsurlaub). Dafür ist rechtzeitig eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen (kostenpflichtig).
Der formlose Antrag auf Ausnahmegenehmigung zur Vertretung der Apothekenleiters soll folgende Angaben beinhalten:
- Angabe und Nachweis zum Grund der Ausnahmegenehmigung (z. B. ärztl. Bescheinigung)
- voraussichtlicher Zeitraum der Vertretung
- Benennung des Vertreters
- Bestätigung der Vollbeschäftigung des Vertreters sowie Übernahme der Leitungstätigkeit durch den Vertreter (Arbeitsvertrag oder Nachtrag zum Arbeitsvertrag)
- amtlich beglaubigte Kopie der deutschen Approbationsurkunde des Vertreters
Vertretung des Apothekenleiters durch einen Pharmazieingenieur (§ 2 Abs. 6 ApBetrO):
Eine Vertretung durch einen Pharmazieingenieur für insgesamt 4 Wochen im Jahr (12 Monate) ist nur im Ausnahmefall möglich (Anzeigeformular: Abwesenheitsmeldung). Diese Vertretungsregelung gilt nicht für:
- Apothekenleiter einer Hauptapotheke mit Filialverbund
- Apothekerleiter von Krankenhaus und Rettungsdienst versorgende Apotheken
- Apothekenleiter in Apotheken, für die die Sondervorschriften nach § 34 oder des § 35 ApBetrO gelten
Die apothekenrechtlichen Regelungen zur Vertretung des Filialleiters und zum Wechsel der Person der Filialleitung unterscheiden sich. Beachte Sie bitte hierzu die Hinweise zum Wechsel des Filialapothekenleiters.