Apotheken
Hinweise zum Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke
Zum Betreiben einer Hauptapotheke und einer/mehrerer Filialapotheke/n wird nur eine Betriebserlaubnis erteilt. Mit dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Hauptapotheke und einer/mehrerer Filialapotheke/n gibt ein Antragsteller, der bereits über eine Betriebserlaubnis für eine Apotheke verfügt, zu erkennen, dass er auf die alte Betriebserlaubnis verzichtet.
Grundlage: Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApoG) in der aktuellen Fassung.
Dem formlosen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Hauptapotheke und einer/mehrerer Filialapotheke/n (mit Angabe von Namen und Adressen der Hauptapotheke, der Filialapotheke/n und der/des Filialapothekenleiter/s nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 ApoG) sind folgende Unterlagen beizufügen (die Angaben in der Klammer beziehen sich auf die Bestimmungen des Apothekengesetzes):
Durch den Inhaber der Apotheke:
Eine abschließende Bearbeitung des Antrages erfolgt erst bei Vollständigkeit aller geforderten Unterlagen, wobei ausreichender Bearbeitungszeitraum berücksichtigt werden sollte (Vorliegen mindestens drei Monate vor Eröffnungstermin).
Nachforderungen weiterer Unterlagen durch die Landesdirektion Sachsen sind möglich.
Die Unterlagen sind entweder im Original zur Einsichtnahme bzw. als beglaubigte Kopien vorzulegen.
Von der Erteilung der Betriebserlaubnis wird die Sächsische Landesapothekerkammer in Kenntnis gesetzt. Sie informiert die Redaktionen der pharmazeutischen Fachzeitschriften „Deutsche Apotheker Zeitung“ und „Pharmazeutische Zeitung“ über die erteilte Betriebserlaubnis, um die Zustellung der dort aufgeführten Mitteilungen der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker sicherzustellen. Dabei werden Vor- und Zuname des Erlaubnisinhabers sowie Name, Ort und Straße der Apotheke mitgeteilt. Sofern Sie mit der Weitergabe der Daten nicht einverstanden sind, bitten wir um schriftliche Mitteilung an die Landesdirektion Sachsen.
Hinweise für den Umzug der Apotheke in neue Räume gemäß. § 1 Abs. 3 ApoG
Die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume. Bei einem Umzug ist eine Neuerteilung der Betriebserlaubnis nötig (§ 1 Abs.3 ApoG).
Grundlage: Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApoG) in der aktuellen Fassung.
Dem formlosen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke sind folgende Unterlagen beizufügen (die Angaben in der Klammer beziehen sich auf die Bestimmungen des Apothekengesetzes):
Grundlage: Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApoG) in der aktuellen Fassung.
Dem formlosen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Hauptapotheke und einer/mehrerer Filialapotheke/n (mit Angabe von Namen und Adressen der Hauptapotheke, der Filialapotheke/n und der/des Filialapothekenleiter/s nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 ApoG) sind folgende Unterlagen beizufügen (die Angaben in der Klammer beziehen sich auf die Bestimmungen des Apothekengesetzes):
Durch den Inhaber der Apotheke:
- Sofern bereits eine Betriebserlaubnis besteht: Verzichtserklärung auf die bisherige Betriebserlaubnis (Anlage 5)
- Die amtlich beglaubigte Kopie der deutschen Approbationsurkunde (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) (nur, wenn bisher keine Betriebserlaubnis des Antragstellers bestand)
- Ein unterzeichneter tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über Ausbildung und bisherige berufliche Tätigkeiten (§ 2 Abs. 3) (nur, wenn bisher keine Betriebserlaubnis des Antragstellers bestand)
- Eine ärztliche Bescheinigung (Anlage 1) mit folgendem Wortlaut:
„Herr/Frau ........................... ist nicht in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet, eine Apotheke ordnungsgemäß zu leiten.“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 7) Name, Anschrift, Stempel und Unterschrift des Arztes (nur, wenn bisher keine Betriebserlaubnis des Antragstellers bestand) - Ein Führungszeugnis, das nicht älter als 6 Monate sein darf (§ 2 Abs. 1 Nr. 4) (nur, wenn bisher keine Betriebserlaubnis des Antragstellers bestand):
- Belegart OH (Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde, wenn es für eine in § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichnete Entscheidung bestimmt ist [§ 30 a Abs. 1, 2 Satz 2, § 30 Abs. 5 Satz 1, § 32 Abs. 4 BZRG])
- Eine Erklärung (Anlage 2),
- dass dem/der Antragsteller/in die Ausübung des Apothekerberufs nicht untersagt ist sowie dass keine Strafverfahren und keine berufsgerichtlichen Verfahren gegen ihn/sie anhängig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 4),
- in welcher der/die Antragsteller/in mitteilt, ob und gegebenenfalls an welchem Ort sie/er in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum eine oder mehrere Apotheken betreibt (§ 2 Abs. 1 Nr. 8),
- mit einer Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und einer Erklärung, dass dem/der Apotheker/in bekannt ist, dass unrichtige und unvollständige Angaben zur Rücknahme der Erlaubnis führen können
- Eine Versicherung an Eides statt (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) (Anlage 4)
- Grundrisse der Apothekenbetriebsräume (Maßstab 1:100 oder 1:50), aus denen die Größe, die Lage, die Einrichtung sowie die Funktionsbezeichnungen der einzelnen Apothekenbetriebsräume ersichtlich sind. Die Größe der Räume ist jeweils in m2 anzugeben (§ 2 Abs. 1 Nr. 6)
- Den Nachweis, dass die nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume zur Verfügung stehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6) Sofern der/die Antragsteller/in nicht Eigentümer/in der Räume ist, dient als Nachweis die Vorlage des Hauptmietvertrages, aus dem der/die Vermieter/in hervorgeht. (Ggf. behält sich die Landesdirektion die Vorlage weiterer Untermietverträge vor.)
- Eine Ausfertigung des Kaufvertrages, Schenkungsvertrages oder des Erbscheins, wenn die Erteilung zum Betrieb von bestehenden Apotheken nach Kauf oder Erbschaft beantragt wird (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) (nur für die neue/n Apotheke/n, wenn bereits eine Betriebserlaubnis des Antragstellers bestand)
- Weitere Verträge (Kaufverträge Einrichtungen, Warenlager, EDV), die mit der Einrichtung und dem Betrieb der Apotheken in Zusammenhang stehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5)
- geeignete Nachweise über die Finanzierung (§ 2 Nr. 5 und 6) (z. B.: Kreditverträge, Kontoauszüge, Bestätigung der Bank - in Höhe des Kaufpreises)
- Beim Kauf von Apotheken Verzichtserklärungen der bisherigen Betreiber auf ihre Erlaubnisse (§ 3 Nr. 2) (Anlage 5)
- Datum, zu dem die Betriebserlaubnis erteilt werden soll
- Zustelladresse für die Erlaubnisurkunde
- Voraussichtlicher Eröffnungstermin bei Neugründungen von Apotheken
- Antrag und die Anlage 4 datieren und unterzeichnen
- Die beglaubigte Kopie der deutschen Approbationsurkunde
- Ein unterzeichneter tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über Ausbildung und bisherige berufliche Tätigkeiten (§ 2 Abs. 3)
- Eine ärztliche Bescheinigung mit folgendem Wortlaut:
"Herr/Frau ............... ist nicht in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet, eine Apotheke ordnungsgemäß zu leiten.“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 7) Name, Anschrift, Stempel und Unterschrift des Arztes (Anlage 1) - Ein Führungszeugnis, das nicht älter als 6 Monate sein darf (§ 2 Abs. 1 Nr. 4) (nur, wenn bisher keine Betriebserlaubnis des Antragstellers bestand):
- Belegart OH (Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde, wenn es für eine in § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichnete Entscheidung bestimmt ist [§ 30 a Abs. 1, 2 Satz 2, § 30 Abs. 5 Satz 1, § 32 Abs. 4 BZRG])
- Eine Erklärung, dass ihr/ihm die Ausübung des Apothekerberufs nicht untersagt ist sowie dass keine Strafverfahren und keine berufsgerichtlichen Verfahren gegen ihn/sie anhängig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 4) (Anlage 3)
- Dienstvertrag zwecks Nachweis der Vollbeschäftigung
Eine abschließende Bearbeitung des Antrages erfolgt erst bei Vollständigkeit aller geforderten Unterlagen, wobei ausreichender Bearbeitungszeitraum berücksichtigt werden sollte (Vorliegen mindestens drei Monate vor Eröffnungstermin).
Nachforderungen weiterer Unterlagen durch die Landesdirektion Sachsen sind möglich.
Die Unterlagen sind entweder im Original zur Einsichtnahme bzw. als beglaubigte Kopien vorzulegen.
Von der Erteilung der Betriebserlaubnis wird die Sächsische Landesapothekerkammer in Kenntnis gesetzt. Sie informiert die Redaktionen der pharmazeutischen Fachzeitschriften „Deutsche Apotheker Zeitung“ und „Pharmazeutische Zeitung“ über die erteilte Betriebserlaubnis, um die Zustellung der dort aufgeführten Mitteilungen der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker sicherzustellen. Dabei werden Vor- und Zuname des Erlaubnisinhabers sowie Name, Ort und Straße der Apotheke mitgeteilt. Sofern Sie mit der Weitergabe der Daten nicht einverstanden sind, bitten wir um schriftliche Mitteilung an die Landesdirektion Sachsen.
Hinweise für den Umzug der Apotheke in neue Räume gemäß. § 1 Abs. 3 ApoG
Die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume. Bei einem Umzug ist eine Neuerteilung der Betriebserlaubnis nötig (§ 1 Abs.3 ApoG).
Grundlage: Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApoG) in der aktuellen Fassung.
Dem formlosen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke sind folgende Unterlagen beizufügen (die Angaben in der Klammer beziehen sich auf die Bestimmungen des Apothekengesetzes):
- Grundrisse der Apothekenbetriebsräume (Maßstab 1:100 oder 1:50), aus denen die Größe, die Lage, die Einrichtung sowie die Funktionsbezeichnungen der einzelnen Apothekenbetriebsräume ersichtlich sind. Die Größe der Räume ist jeweils in m2 anzugeben (§ 2 Abs. 1 Nr. 6)
- Der Nachweis, dass die nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume zur Verfügung stehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6). Sofern der/die Antragsteller/in nicht Eigentümer/in der Räume ist, dient als Nachweis die Vorlage des Hauptmietvertrages, aus dem der/die Vermieter/in hervorgeht. (Ggf. behält sich die Landesdirektion die Vorlage weiterer Untermietverträge vor.)
- Weitere Verträge (Kaufverträge Einrichtungen, Warenlager, EDV), die mit der Einrichtung und dem Betrieb der Apotheken in Zusammenhang stehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5)
- Geeignete Nachweise über die Finanzierung (§ 2 Nr. 5 und 6) (z. B.: Kreditverträge, Kontoauszüge, Bestätigung der Bank - in Höhe des Kaufpreises)
- Eine Versicherung an Eides statt (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) (Anlage 4)