Die Bewerbung [Landärzte für Sachsen]
Auswahlstufe I des Bewerbungsverfahrens
In der ersten Auswahlstufe bewerten wir die Angaben in Ihrer Bewerbung anhand der folgenden Kriterien:
Anhand der ermittelten Punkte bestimmt sich Ihr Rangplatz der ersten Auswahlstufe. Ihr Rangplatz entscheidet, ob wir Sie zur zweiten Stufe des Auswahlverfahrens, den Auswahlgesprächen, einladen. Bei Ranggleichheit entscheidet das Los.
- Bis zu 20 Punkte können Sie für Ihre in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Durchschnittsnote erhalten (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Landarztgesetzes).
Die Punkte werden anhand der Vorgaben in Nummer 1 der Anlage 4 zur Sächsischen Landarztverordnung vergeben. Dort können Sie erkennen, wie viele Punkte Sie für Ihre Durchschnittsnote erlangen werden.
- Bis zu 40 Punkte können Sie für das Ergebnis des strukturierten, fachspezifischen Studierfähigkeits- und Berufseignungstests erhalten.
Die Punktzahl, die Sie für Ihr Ergebnis des strukturierten fachspezifischen Studierfähigkeits- und Berufseignungstests erhalten, berechnet sich nach folgender Formel:
Prozentrang/100*40 Punkte.
- Bis zu 20 Punkte können Sie für eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder ein einschlägiges abgeschlossenes Studium erhalten. Die einschlägigen Berufe werden in Anlage 1 zur Sächsischen Landarztverordnung benannt.
Die zu vergebenden Punkte richten sich nach dem Ergebnis Ihres Abschlusses. Sie erhalten
- für einen sehr guten Abschluss 20 Punkte,
- für einen guten Abschluss 15 Punkte,
- für einen befriedigenden Abschluss 10 Punkte und
- für einen ausreichenden Abschluss 5 Punkte.
- Bis zu 10 Punkte können Sie für die Dauer einer einschlägigen Berufstätigkeit erhalten. Maximal zwei Jahre können berücksichtigt werden. Für jeweils 6 Monate Berufstätigkeit bekommen Sie 2,5 Punkte.
- Bis zu 10 Punkte können Sie für eine mindestens einjährige und einschlägige Tätigkeit nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Zivildienstgesetz oder eine mindestens zweijährige aktive Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, die über die besondere Eignung für den Studiengang Medizin Ausschluss gibt, erhalten.
Für Tätigkeiten im Rahmen des Freiwilligendienstes oder des Zivildienstes bekommen Sie 8 Punkte, wenn die Dauer ein Jahr beträgt und 10 Punkte, wenn die Dauer mehr als ein Jahr beträgt. Beispiele für einschlägige Tätigkeiten sind in Anlage 2 zur Sächsischen Landarztverordnung benannt.
Für die ehrenamtliche Tätigkeit richten sich die zu vergebenden Punkte nach der Dauer sowie dem Umfang der ehrenamtlichen Tätigkeit. Für den Umfang wird die durchschnittliche, jährliche Stundenanzahl zugrunde gelegt. Die Punkte, die Sie erreichen können, sind aus Nummer 6 der Anlage 4 zur Sächsischen Landarztverordnung ersichtlich:
Anzahl der geleisteten Jahre
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durchschnittlicher jährlicher Stundenumfang
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Anzahl der Punkte
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über 4 bis 5 Jahre
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über 200 Stunden
zwischen 150 und 200 Stunden |
10,0
8,5 |
über 3 bis 4 Jahre
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über 200 Stunden
zwischen 150 und 200 Stunden |
7,0
5,5 |
2 bis 3 Jahre
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über 200 Stunden
zwischen 150 und 200 Stunden |
4,0
2,5 |
Beispiele für ehrenamtliche Tätigkeiten sind in Anlage 3 zur Sächsischen Landarztverordnung benannt.
Sofern Sie sowohl eine Tätigkeit im Rahmen des Freiwilligendienstes oder des Zivildienstes, als auch eine mindestens zweijährige ehrenamtliche Tätigkeit nachweisen können, kann dies nicht doppelt berücksichtigt werden. In diesem Fall werden nur einmal 10 Punkte vergeben.
Anhand der ermittelten Punkte bestimmt sich Ihr Rangplatz der ersten Auswahlstufe. Ihr Rangplatz entscheidet, ob wir Sie zur zweiten Stufe des Auswahlverfahrens, den Auswahlgesprächen, einladen. Bei Ranggleichheit entscheidet das Los.