Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
Rehabilitierung im Überblick
Im Rahmen der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) werden elementar rechtsstaatswidrige Maßnahmen von Verwaltungsorganen der DDR oder der sowjetischen Besatzungszone durch die zuständige Rehabilitierungsbehörde aufgehoben oder es wird deren Rechtsstaatswidrigkeit festgestellt, wenn diese Maßnahmen mit den tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind und zu einem Eingriff in die Gesundheit, das Vermögen oder den Beruf des Betroffenen geführt haben.
Nach erfolgreicher verwaltungsrechtlicher Rehabilitierung haben Betroffene von Gesundheitsschäden Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV). Bei Eingriffen in Vermögenswerte kommen die Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung dieser in Betracht und bei beruflichen Benachteiligungen haben betroffene Personen Anspruch auf Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG).
Nach dem Tod des unmittelbar Betroffenen geht das Antragsrecht auf denjenigen über, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des Betroffenen hat. Ein solches rechtliches Interesse ist nur dann gegeben, wenn für Hinterbliebene, Erben oder sonstige Personen Folgeansprüche in Betracht kommen, wie eine Hinterbliebenenversorgung im Rahmen eines rentenrechtlichen Nachteilsausgleich nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz oder eine Rückübertragung oder eine Rückgabe bzw. Entschädigung von entzogenen Vermögenswerten nach dem Vermögensgesetz (VermG).
In den Fällen, in denen nicht in eines der o. g. Rechtsgüter eingegriffen wurde, kann die Rehabilitierungsbehörde die Rechtsstaatswidrigkeit einer gravierenden Unrechtsmaßnahme der DDR-Organe feststellen. Voraussetzung in diesen Fällen ist, dass die rechtsstaatswidrige Maßnahme aus Gründen der politischen Verfolgung zu einer schweren Herabwürdigung des Betroffenen im persönlichen Lebensbereich geführt hat.
Hiervon Betroffene sind beispielsweise Personen die zwangsausgesiedelt wurden oder die Opfer von Zersetzungsmaßnahmen wurden.
Anträge auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bearbeitet die jeweils örtlich zuständige Rehabilitierungsbehörde. In Sachsen obliegt diese Aufgabe der Landesdirektion Sachsen, Referat 28 – Sachgebiet Rehabilitierung und Entschädigung.
Eine Antragsfrist gibt es nicht.
Nach erfolgreicher verwaltungsrechtlicher Rehabilitierung haben Betroffene von Gesundheitsschäden Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV). Bei Eingriffen in Vermögenswerte kommen die Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung dieser in Betracht und bei beruflichen Benachteiligungen haben betroffene Personen Anspruch auf Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG).
Nach dem Tod des unmittelbar Betroffenen geht das Antragsrecht auf denjenigen über, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des Betroffenen hat. Ein solches rechtliches Interesse ist nur dann gegeben, wenn für Hinterbliebene, Erben oder sonstige Personen Folgeansprüche in Betracht kommen, wie eine Hinterbliebenenversorgung im Rahmen eines rentenrechtlichen Nachteilsausgleich nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz oder eine Rückübertragung oder eine Rückgabe bzw. Entschädigung von entzogenen Vermögenswerten nach dem Vermögensgesetz (VermG).
In den Fällen, in denen nicht in eines der o. g. Rechtsgüter eingegriffen wurde, kann die Rehabilitierungsbehörde die Rechtsstaatswidrigkeit einer gravierenden Unrechtsmaßnahme der DDR-Organe feststellen. Voraussetzung in diesen Fällen ist, dass die rechtsstaatswidrige Maßnahme aus Gründen der politischen Verfolgung zu einer schweren Herabwürdigung des Betroffenen im persönlichen Lebensbereich geführt hat.
Hiervon Betroffene sind beispielsweise Personen die zwangsausgesiedelt wurden oder die Opfer von Zersetzungsmaßnahmen wurden.
Anträge auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bearbeitet die jeweils örtlich zuständige Rehabilitierungsbehörde. In Sachsen obliegt diese Aufgabe der Landesdirektion Sachsen, Referat 28 – Sachgebiet Rehabilitierung und Entschädigung.
Eine Antragsfrist gibt es nicht.