Opferrente
SED-Opferrente
Opfer des SED-Regimes, die in der ehemaligen DDR rechtsstaatswidrig aus politischen Gründen inhaftiert waren, können unter bestimmten Voraussetzungen eine besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (SED-Opferrente) für den erlittenen Freiheitsentzug beantragen.
Voraussetzungen
Anspruch auf die SED-Opferrente haben Personen, die
Benötigte Unterlagen
Verfahren
Wenn der Rehabilitierungsbehörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, prüft diese, ob
Hinweis:
Da die SED-Opferrente nur bei Bedürftigkeit gewährt wird, sind Sie verpflichtet alle Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen (Wohnsitzänderung, Änderung Ihres Einkommens oder Anzahl der Haushaltsangehörigen) unverzüglich der Rehabilitierungsbehörde mitzuteilen.
Anträge auf SED-Opferrente bearbeitet die jeweils örtlich zuständige Rehabilitierungsbehörde. In Sachsen obliegt diese Aufgabe der Landesdirektion Sachsen, Referat 28 – Sachgebiet Rehabilitierung und Entschädigung.
Voraussetzungen
Anspruch auf die SED-Opferrente haben Personen, die
- strafrechtlich rehabilitiert wurden oder Opfer eines politischen Gewahrsams waren und darüber eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG-Bescheinigung) haben,
- deren Freiheitsentziehung mindestens 90 Tage andauerte und
- die sich in einer wirtschaftlich beeinträchtigten Lage befinden.
Benötigte Unterlagen
- formloser Antrag oder Antragsformular
- Erklärung zum Einkommen mit Nachweisen
- Kopie des Rehabilitierungsbeschlusses oder der HHG-Bescheinigung
- Auszug aus dem Bundeszentralregister / Führungszeugnis (bei Vorlage einer Bescheinigung der Rehabilitierungsbehörde ist dieses kostenfrei beantragbar)
Verfahren
Wenn der Rehabilitierungsbehörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, prüft diese, ob
- die notwendige Freiheitsentziehung von 90 Tagen festgestellt wurde,
- im Führungszeugnis keine Verurteilung zu einer Einzelhaftstrafe von mehr als 3 Jahren eingetragen ist,
- kein Ausschluss von Leistungen wegen der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit vorliegt und
- eine wirtschaftlich beeinträchtigte Lage besteht. Davon ist auszugehen, soweit das Einkommen die derzeit geltende Einkommensgrenze für
- alleinstehende Berechtigte von 1.689 Euro,
- für verheiratete oder Lebenspartner sowie in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebende Berechtigte von 2.252 Euro nicht übersteigt, wobei
- für jedes Kind, das kindergeldberechtigt ist, zusätzlich 563 Euro berücksichtigt werden.
- Beim Einkommen bleiben Renten und vergleichbare Leistungen unberücksichtigt.
Hinweis:
Da die SED-Opferrente nur bei Bedürftigkeit gewährt wird, sind Sie verpflichtet alle Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen (Wohnsitzänderung, Änderung Ihres Einkommens oder Anzahl der Haushaltsangehörigen) unverzüglich der Rehabilitierungsbehörde mitzuteilen.
Anträge auf SED-Opferrente bearbeitet die jeweils örtlich zuständige Rehabilitierungsbehörde. In Sachsen obliegt diese Aufgabe der Landesdirektion Sachsen, Referat 28 – Sachgebiet Rehabilitierung und Entschädigung.