Naturschutzrecht
[12.03.2024]
Schadensausgleich für durch Wolf und Luchs verursachte Schäden
Nachdem der Wolf (Canis lupus) in Sachsen ausgerottet schien, gelang es im Jahr 2000 erstmals einem aus Polen zugewanderten Wolfspaar, in der Oberlausitz seine Jungen aufzuziehen. In einer Kulturlandschaft wie Sachsen ergeben sich aus der Anwesenheit von wildlebenden Tieren jedoch Konflikte.
Mit der Zunahme und Ausbreitung der Wölfe ist es immer wieder zu Verlusten bei Tieren (Schafen, Ziegen sowie Gatterwild) gekommen. Zur Verbesserung der Akzeptanz des Wolfes bei den Tierhaltern im Wolfsgebiet kann auf der Grundlage von § 40 Abs. 6 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) der entstandene Sachschaden durch die obere Naturschutzbehörde auf Antrag ausgeglichen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Tierhalter alle zumutbaren Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt getroffen hat, und die Haushaltsmittel für den Schadensausgleich zur Verfügung stehen.
Es können auch Schäden ausgeglichen werden, die durch den Luchs verursacht wurden.
Nur nach Begutachtung durch die Rissgutachter der Fachstelle haben Sie Anspruch auf finanziellen Schadensausgleich. Die Begutachtung ist kostenfrei.
Der Antrag ist bitte spätestens sechs Monate nach der Schadensmeldung bei der Landesdirektion Sachsen zu stellen.
- Informationen zum Wolf und zum Wolfsgebiet
- Informationen zum Luchs
- Fördermöglichkeiten für Präventionsmaßnahmen
Mit der Zunahme und Ausbreitung der Wölfe ist es immer wieder zu Verlusten bei Tieren (Schafen, Ziegen sowie Gatterwild) gekommen. Zur Verbesserung der Akzeptanz des Wolfes bei den Tierhaltern im Wolfsgebiet kann auf der Grundlage von § 40 Abs. 6 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) der entstandene Sachschaden durch die obere Naturschutzbehörde auf Antrag ausgeglichen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Tierhalter alle zumutbaren Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt getroffen hat, und die Haushaltsmittel für den Schadensausgleich zur Verfügung stehen.
Es können auch Schäden ausgeglichen werden, die durch den Luchs verursacht wurden.
Was ist im Schadensfall zu tun?
Sollten Schäden an Tieren aufgetreten sein, bei denen der Wolf oder Luchs als Verursacher vermutet wird, informieren Sie bitte umgehend (innerhalb von 24 Stunden) folgende Stelle:
Rufbereitschaft bei der Fachstelle Wolf des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Telefon: 0800 555 0 666. |
Wofür gibt es Schadensausgleich?
Ausgeglichen werden Schäden, die unmittelbar von Wolf und Luchs verursacht wurden:
- Schäden an Tieren einschl. Herdenschutz- und Hütehunden (Die Schadenshöhe wird durch das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie auf der Basis von aktuellen Richtlinien ermittelt.)
- sonstige Sachschäden, die infolge des Übergriffs z. B. an Schutzzäunen entstehen
- Tierarztkosten
- Arbeitskosten für die Suche nach vermissten Tieren.
Der Antrag ist bitte spätestens sechs Monate nach der Schadensmeldung bei der Landesdirektion Sachsen zu stellen.